Allgemeine Informationen zum Messstellenbetrieb

Die NETZE Bad Langensalza GmbH ist als grundzuständiger Messstellenbetreiber gemäß Messstellenbetriebsgesetz verpflichtet, Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen auszustatten.

Die NETZE Bad Langensalza GmbH wird gemäß § 29 in Verbindung mit § 30 und § 31 Messstellenbetriebsgesetz folgende Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

 – bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden,

 – bei Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht sowie

 – bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Folgende Messstellen können mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden:

 – bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden sowie

 – von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 7 Kilowatt.

Soweit nach dem Messstellenbetriebsgesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist, werden Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.

Im Netzgebiet der NBL sind nach derzeitigem Stand ca. 1.460 Zähler von der gesetzlichen Umbauverpflichtung betroffen. Die tatsächliche Anzahl der Umbaufälle ist abhängig von nachhaltiger Verbrauchsänderung bei den Letztverbrauchern sowie von Neubauten, größeren Renovierungen und Stilllegungen.

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung gemäß § 35 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz insbesondere:

1. die in § 60 Messstellenbetriebsgesetz benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation,

2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber,

3. die Übermittlung der nach § 61 Messstellenbetriebsgesetz erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie

4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt,

5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 Messstellenbetriebsgesetz das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,

6. in den Fällen des § 40 Messstellenbetriebsgesetz und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und

7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 Messstellenbetriebsgesetz ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.


Die Entgelte für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen und intelligenten Messsystem können dem veröffentlichten Preisblatt entnommen werden.

Eine Übersicht über derzeitige Zusatzleistungen im Sinne von § 35 Abs. 2 Messstellenbetriebsgesetz und deren Entgelte sind ebenfalls dem veröffentlichten Preisblatt zu entnehmen. Das Preisblatt wird regelmäßig überprüft, aktualisiert und veröffentlicht.